Satzung

(Stand 2020)

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Schützenverein Seelfingen 1924 (e. V.).

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht 79098 Freiburg unter Nr.  590061 eingetragen und hat seinen Sitz in Seelfingen (Kr. Konstanz).

 

§2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsportes. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch sportliche Übungen und Leistungen. Die Tätigkeit des Vereins ist darauf ausgerichtet, die Allgemeinheit durch Ausübung und Pflege des Schießens auf sportlicher Grundlage selbstlos zu fördern. Soweit Veranstaltungen schiesssportlicher und geselliger Art durchgeführt werden, sollen sie in ihrer Gesamtrichtung dazu dienen, diesen gemeinnützigen Zweck zu verwirklichen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Der Verein ist Mitglied des Südbadischen Schützenverbandes und damit mittelbares Mitglied des Deutschen Schützenbundes, deren Satzung er anerkennt. Der Verein unterwirft sich den Satzungs-bestimmungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung) des württembergischen Landessportbundes und seiner Verbände, insbesondere hinsichtlich seiner Einzel-mitglieder.

 

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat:
    1. aktive Mitglieder über 18 Jahre
    2. jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre
    3. Ehrenmitglieder.

  2. Zur Aufnahme ist schriftliche Anmeldung erforderlich Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  1. Jedes neuaufgenommene Mitglied erhält auf Wunsch eine Mitgliedskarte, sowie eine Satzung zum Selbstkostenpreis. Das neuaufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
  1. Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden durch Vorstandsbeschluss von Fall zu Fall bestimmt.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebs erlassenen Anordnungen zu beachten. Mitglieder, die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden.

Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht. Wählbar sind nur Mitglieder über 18 Jahre.

 

§6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der

Mitgliedschaft zu bezahlen. Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft ausgeschlossen werden (§ 5, Abs. 2). Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.

Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluss endgültig entscheidet.

Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtung. Sie haben die Mitgliedskarte abzugeben.

 

§7 Beiträge der Mitglieder

Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes (§ 2) zu verwenden.

Die Höhe, Fälligkeit und Art des Beitrages regelt die Finanzordnung, die von der Hauptversammlung beschlossen wird.

 

§8 Leitung der Verwaltung

  1. Der Vorstand/Vorstandschaft besteht aus
    1. dem Kernvorstand, bestehend aus mindestens 1 und höchstens 4 Personen
    2. dem erweiterten Vorstand, bestehend aus mindestens 3 und höchstens 12 Personen

Wählbar ist jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.

  1. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Hauptversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder des Gesetzes zuständig ist.

Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Kernvorstand. Jedes Mitglied des Kernvorstandes ist alleinvertretungsberechtigt.

  1. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf jeweils 3 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder werden in der Reihenfolge Kernvorstand, dann erweiterter Vorstand einzeln gewählt, Die Größe des Kern- und erweiterten Vorstandes wird vor der Wahl von der bestehenden Vorstandschaft festgesetzt. Die Art der Wahl wird vom Wahlleiter bestimmt. Mindestens 50% der anwesenden Stimmberechtigten müssen der Wahl zustimmen. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
  1. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen. Die Aufgaben und Rollenverteilung innerhalb oder bei Bedarf außerhalb der Vorstandschaft regelt der aktuelle Vorstand.

Folgende Rollen sind hierbei zwingend zu besetzen: Kassier, Schriftführer.

Die Besetzung der Rollen kann ganz oder teilweise ebenfalls in der Hauptversammlung vorgestellt und per Wahl bestätigt werden.

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% des Kernvorstandes und 30% des erweiterten Vorstandes anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  1. Nachbesetzen bei Wegfall und freien Vorstandsplätzen ist möglich. Bei der nächsten Hauptversammlung ist die Besetzung zu bestätigen.
  1. Dem Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in der Satzung vorgesehenen Fällen.

Die Sitzungen werden von den Mitgliedern des Kernvorstands geleitet. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.

 

§9 Kassenprüfung

Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von 3 Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

 

§10 Ehrenamt und Vergütungen

Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins gegen Zahlung einer Vergütung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Vorstandschaft in Verbindung mit der von der Mitgliederversammlung gewilligten Zwecken.

  1. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig. Sofern es sich um Vorstandsämter handelt, entscheidet die Mitgliederversammlung.
  1. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandsentschädigung festsetzen. Sofern es sich um Vorstandsämter handelt, entscheidet die Mitgliederversammlung.
  1. Offene Aufwandsentschädigungen sind bis zur folgenden Hauptversammlung einzufordern.
  1. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Vorstandschaft beschlossen wird.

 

§11 Hauptversammlung

Die Hauptversammlung soll in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres durchgeführt werden. Sie wird vom Kernvorstand einberufen und geleitet. Die Einladung soll spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.

  1. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
    1. Bericht des Vorstandes und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr.
    2. Entlastung des Vorstandes und seiner Mitarbeiter.
    3. Etwa anfallende Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer.
    4. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages.
    5. Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitgliedes
    6. Beschlussfassung über den An- und Verkauf von Grundstücken.
    7. Satzungsänderungen.
    8. Verschiedenes.

  2. Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
    1. Während der Versammlung gestellte Anträge gelangen nur zur Abstimmung, wenn die Mitgliederversammlung die Abstimmung beschließt.

  3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.

  4. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§12 Außerordentliche Hauptversammlung

  1. Der Kernvorstand kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.
  1. Der Kernvorstand muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens – 25 v.H. – der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.
  1. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.
  1. Für die Durchführung gelten die gleichen Bestimmungen wie in § 11.

 

§13 Zustimmung der Mitglieder

Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von drei Vierteln der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

  1. Änderung der Satzung. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
  1. Ausschluss eines Mitglieds.
  1. Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.
  1. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder, die in der Hauptversammlung anwesend sind, erforderlich.

 

§14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, Zweckverwendung für den Sport.

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    (z. B. für die Förderung des Sports in der Gemeinde).

 

§15 Datenschutzregelungen

  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben, Rechte und Pflichten der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erhoben, verarbeitet und genutzt.
  1. Weitere Datenschutzregelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten im Verein sind in einer gesonderten Datenschutzordnung schriftlich niedergelegt.

 

§16 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde beschlossen in der Hauptversammlung

in ……………………………………………………
      (Ort)

am ……………………………………………………
      (Datum)

Des Weiteren wurde eine Satzungsänderung vor der ordentlichen Hauptversammlung am 14.03.2020, den Mitgliedern verteilt und in der Hauptversammlung selbst inhaltlich erläutert und von den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern _________ beschlossen.

Bei Neueintragungen des Vereins folgen die Unterschriften von 7 Mitgliedern, bei Satzungsänderung die Unterschriften des Kernvorstandes.

  1. ………………………………………………………………..
    (Vor- u. Zuname)

  2. ………………………………………………………………..
    (Vor- u. Zuname)

  3. ………………………………………………………………..
    (Vor- u. Zuname)

  4. ………………………………………………………………..
    (Vor- u. Zuname)